Wackersberg, © Hirz
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Veranstaltungen

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

Anzeige einer Veranstaltung nach Art. 19 LStVG

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG):

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich auch gerne an den zuständige Sachbearbeiterin Frau Philp wenden.